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Kinder und Jugendschutz

Kleine Hand hält Pflänzchen in Erde und wird von von großer Hand gestützt

© PantherMedia / Lev Dolgachov

Sobald Sie Programme für Kinder und Jugendliche anbieten, stellt sich die Frage nach dem eingesetzten Personal. Um den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu erhöhen, hat der Gesetzgeber mit dem §30a im Bundeszentralregistergesetz (BZRG) die Möglichkeit geschaffen, Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis des eingesetzten Personals zu ermöglichen. Grundsätzlich ist es bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendig, von allen eingesetzten Personen ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern.

Des Weiteren muss bei Projekten und Veranstaltungen das Jugendschutzgesetz (JuSchG) gewahrt werden:

Eine schnelle Übersicht nach Alter bietet die Seite Jugendschutz Aktiv der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAI). Auf dieser Seite finden Sie auch viele weitere Informationen zum Thema Jugendschutz.